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Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der Anlage 1 zur GbV genannt. zum Beispiel:
- Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter durch die beauftragten Personen und die sonstigen verantwortlichen Personen. (z. B Fahrzeugführer)
- Er führt schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit
- Er schult, abgestimmt auf die jeweils zu handhabenden Stoffe, die beauftragten Personen.
- Er meldet dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen
- Er erstellt den vorgeschriebenen Jahresbericht.
Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen eigenen Gefahrgutbeauftragten zu beschäftigen und ausbilden zu lassen. Sie können diese Pflichten auch einem nicht zum Unternehmen oder Betrieb gehörigen Beauftragten übertragen (§ 1 GbV).
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